Historische SGV. NRW.
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§ 1
Geltungsbereich
Dieses Gesetz gilt für selbständige Stiftungen, die in Nordrhein-Westfalen ihren Sitz haben, und für unselbständige Stiftungen, die in Nordrhein-Westfalen treuhänderisch verwaltet werden.
GV. NW. 1977 S. 274. |
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§ 34 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschriften. |