Historische SGV. NRW.
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§ 6
Grundsatz
Die Verwaltung der selbständigen Stiftung durch die dazu berufenen Organe dient dem Ziel, im Rahmen dieses Gesetzes und der Satzung den Willen des Stifters so wirksam und nachhaltig wie möglich zu erfüllen.
GV. NW. 1977 S. 274. |
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§ 34 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschriften. |