Historische SGV. NRW.
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§ 9
Kosten
(1) Die Kosten der Verwaltung der Stiftung sind so gering wie möglich zu halten.
(2) Ist eine Behörde mit der Verwaltung befaßt, so hat die Stiftung nur die notwendigen persönlichen und sächlichen Verwaltungskosten zu erstatten.
GV. NW. 1977 S. 274. |
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§ 34 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschriften. |