Historische SGV. NRW.
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§ 10
Buchführung, Jahresabschluß
(1) Die Stiftung ist zur Führung von Büchern und zur Aufstellung des Jahresabschlusses verpflichtet. Betreibt die Stiftung ein erwerbswirtschaftliches Unternehmen, so hat sie den Jahresabschluß unter Einbeziehung der Buchführung durch einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (Abschlußprüfer) prüfen zu lassen. Die Prüfung des Jahresabschlusses wird nach den allgemein für die Jahresabschlußprüfung geltenden Grundsätzen durchgeführt. Die Prüfung erstreckt sich insbesondere auf die Ordnungsmäßigkeit des Rechnungswesens.
(2) Stiftungen mit geringem Vermögen können von der Prüfung durch einen Abschlußprüfer absehen. Die Zustimmung der Stiftungsaufsichtsbehörde ist erforderlich.
(3) Sofern die Satzung nichts anderes bestimmt, ist Rechnungsjahr das Kalenderjahr.
GV. NW. 1977 S. 274. |
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§ 34 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschriften. |