Historische SGV. NRW.
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§ 14
Erlöschen
Die Stiftung erlischt in den Fällen
a) der Auflösung mit der Genehmigung des Auflösungsbeschlusses,
b) der Aufhebung in dem Zeitpunkt, in dem die Aufhebungsverfügung unanfechtbar wird,
c) des Zusammenschlusses und der Zusammenlegung in dem Zeitpunkt, in dem die neue Stiftung Rechtsfähigkeit erlangt.
GV. NW. 1977 S. 274. |
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§ 34 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschriften. |