Historische SGV. NRW.
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§ 17
Grundsatz
(1) Die selbständigen Stiftungen unterliegen mit Ausnahme der kirchlichen und der diesen gleichgestellten Stiftungen der Rechtsaufsicht des Staates.
(2) Die kirchlichen Stiftungen unterliegen kirchlicher Stiftungsaufsicht. Die in § 21 aufgeführten Vorhaben bedürfen bei kirchlichen Stiftungen kirchenaufsichtlicher Genehmigung durch die von der Kirche bestimmte kirchliche Behörde. Entsprechendes gilt für die den kirchlichen Stiftungen gleichgestellten Stiftungen.
GV. NW. 1977 S. 274. |
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§ 34 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschriften. |