Historische SGV. NRW.
18 / 37 |
§ 18
Stiftungsaufsichtsbehörden
(1) Oberste Stiftungsaufsichtsbehörde ist der Innenminister.
(2) Stiftungsaufsichtsbehörde ist der Regierungspräsident, in dessen Gebiet sich der Sitz der Stiftung befindet.
GV. NW. 1977 S. 274. |
|
§ 34 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschriften. |