Historische SGV. NRW.
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§ 20
Unterrichtung
Die Stiftungsaufsichtsbehörde kann sich über alle Angelegenheiten der Stiftung jederzeit unterrichten; sie kann Bericht anfordern.
GV. NW. 1977 S. 274. |
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§ 34 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschriften. |