Historische SGV. NRW.
24 / 37 |
§ 24
Notbestellung
Soweit einem anderen Stiftungsorgan als dem Vorstand die erforderlichen Mitglieder fehlen, kann die Stiftungsaufsichtsbehörde sie in dringenden Fällen für die Zeit bis zur Behebung des Mangels bestellen.
GV. NW. 1977 S. 274. |
|
§ 34 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschriften. |