Historische SGV. NRW.
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§ 26
Stiftungsverzeichnis, Auskunftserteilung
(1) Der Regierungspräsident führt ein Verzeichnis der selbständigen Stiftungen seines Bezirks.
(2) Demjenigen, der ein berechtigtes Interesse geltend macht, ist aus dem Stiftungsverzeichnis Auskunft über Name, Sitz, Zweck und vertretungsberechtigte Organe der Stiftung zu erteilen.
GV. NW. 1977 S. 274. |
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§ 34 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschriften. |