Historische SGV. NRW.
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§ 27
Entscheidung in Zweifelsfällen
(1) Ist die Rechtsnatur einer Stiftung ungewiß, so entscheidet auf Antrag der Innenminister; kommt eine kirchliche Stiftung in Betracht, so geschieht dies nach Anhörung der Kirche oder der Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft. Antragsberechtigt ist jeder, der ein berechtigtes Interesse an der Entscheidung nachweist.
(2) Absatz 1 gilt auch für die Frage, ob es sich um eine Stiftung des privaten oder des öffentlichen Rechts, um eine selbständige oder unselbständige Stiftung handelt.
5. Titel
Übergangsvorschriften
GV. NW. 1977 S. 274. |
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§ 34 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschriften. |