Historische SGV. NRW.
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§ 30
Bestehende Stiftungen
Die Satzungen der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Stiftungen sind, soweit erforderlich, mit Genehmigung des Regierungspräsidenten an § 5 anzupassen. Ist eine Satzung nicht vorhanden, so ist sie unter Berücksichtigung des wirklichen oder mutmaßlichen Willens des Stifters von dem Regierungspräsidenten zu erlassen; bei kirchlichen Stiftungen geschieht dies im Einvernehmen mit der von der Kirche bestimmten kirchlichen Behörde. Entsprechendes gilt für die den kirchlichen Stiftungen gleichgestellten Stiftungen.
GV. NW. 1977 S. 274. |
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§ 34 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschriften. |