Historische SGV. NRW.
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§ 31
Übergang von Zuständigkeiten
Die Zuständigkeiten in Stiftungsangelegenheiten gehen auf die in diesem Gesetz bestimmten Behörden über, auch wenn sich aus einer Stiftungssatzung Zuständigkeiten anderer Behörden oder der Gerichte ergeben.
3. Abschnitt
Unselbständige Stiftungen
GV. NW. 1977 S. 274. |
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§ 34 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschriften. |