Historische SGV. NRW.
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§ 33
Stiftungsverzeichnis
(1) Der Regierungspräsident führt ein Verzeichnis unselbständiger Stiftungen seines Bezirks.
(2) In das Verzeichnis werden die Stiftungen im Sinne des § 32 sowie diejenigen Stiftungen aufgenommen, deren Eintragung vom Stifter oder vom Stiftungstreuhänder beantragt wird.
4. Abschnitt
Schlußvorschriften
GV. NW. 1977 S. 274. |
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§ 34 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschriften. |