Historische SGV. NRW.
3 / 16 |
§ 3
Wahlausschuß
(1) Die Vorbereitung und Durchführung der Wahl obliegt dem Wahlausschuß. Er setzt sich aus einem Vorsitzenden (Wahlleiter) und zwei Beisitzern zusammen, die vom Börsenvorstand berufen werden.
(2) Die Zusammensetzung des Wahlausschusses ist vom Börsenvorstand in der für dessen Bekanntmachungen üblichen Form bekanntzugeben.
GV. NW. 1975 S. 606. |
|
SGV. NW. 41. |
|
§ 16 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift. |
|
GV. NW. ausgegeben am 14 November 1975. |