Historische SGV. NRW.
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§ 8
Wahlvorgang
(1) Gewählt wird in geheimer Abstimmung nach Gruppen (§ 1 Abs. 1).
(2) Der Wahlberechtigte kennzeichnet auf Stimmzetteln seiner Wählergruppe die von ihm gewählten Personen durch Ankreuzen der Namen. Auf dem Stimmzettel der jeweiligen Wählergruppe ist anzugeben, wieviel Personen aus ihrer Mitte in den Börsenvorstand zu wählen sind; ferner ist zu vermerken, daß bei Ankreuzen einer darüber hinausgehenden Anzahl von Namen die Stimme ungültig ist.
(3) Die Stimmzettel sind in eine unter Aufsicht des Wahlleiters vor Wahlbeginn verschlossene Wahlurne einzulegen.
(4) Gewählt sind diejenigen Kandidaten, die unter Berücksichtigung der von der Wählergruppe in den Börsenvorstand zu wählenden Anzahl innerhalb der Gruppe die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, das der Wahlleiter zieht.
GV. NW. 1975 S. 606. |
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SGV. NW. 41. |
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§ 16 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift. |
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GV. NW. ausgegeben am 14 November 1975. |