Historische SGV. NRW.
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§ 10
Feststellung des Wahlergebnisses
(1) Über die Wahlhandlung ist eine Niederschrift anzufertigen; in ihr sind nach der Auszählung der Stimmen die Anzahl der Wahlberechtigten und die Zahl der abgegebenen, der ungültigen und der hiernach verbleibenden gültigen Stimmen sowie die auf die Kandidaten der Wählergruppen entfallenden Stimmen und - abschließend gesondert - die sich daraus ergebenden gewählten Mitglieder des Börsenvorstands mit der jeweils auf sie entfallenden Stimmenzahl festzustellen. In der Niederschrift sind auch sonstige, für die Wahlhandlung wesentliche Vorgänge zu erwähnen.
(2) Die Niederschrift ist vom Wahlleiter und den Beisitzern zu unterzeichnen.
GV. NW. 1975 S. 606. |
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SGV. NW. 41. |
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§ 16 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift. |
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GV. NW. ausgegeben am 14 November 1975. |