Historische SGV. NRW.
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§ 14
Wegfall eines Gewählten; Nachentsendung
(1) Fällt ein gemäß § 8 Abs. 4 gewähltes Vorstandsmitglied weg oder erfüllt es nicht mehr die Voraussetzungen gemäß § 1 Abs. 1, so tritt an seine Stelle der Kandidat, der bei der Wahl innerhalb der Wählergruppe die nächst höchste Stimmenzahl nach dem oder den in den Börsenvorstand Gewählten auf sich vereinigt hat. Ist ein solcher Kandidat nicht vorhanden, so findet eine Nachwahl statt.
(2) Bei Wegfall eines entsandten Vorstandsmitglieds findet eine Nachentsendung statt.
GV. NW. 1975 S. 606. |
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SGV. NW. 41. |
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§ 16 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift. |
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GV. NW. ausgegeben am 14 November 1975. |