Historische SGV. NRW.
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§ 6
Beteiligte
(1) Beteiligte sind
1. der Beschuldigte,
2. diejenigen, die nach Abs. 2 vom Ehrenausschuß zu dem Verfahren hinzugezogen worden sind.
(2) Der Ehrenausschuß kann von Amts wegen oder auf Antrag diejenigen, deren rechtliche Interessen durch den Ausgang des Verfahrens berührt werden können, als Beteiligte hinzuziehen.
(3) Wer angehört wird, ohne daß die Voraussetzungen des Abs. 1 vorliegen, wird dadurch nicht Beteiligter.
GV. NW. 1975 S. 608. |
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SGV. NW. 41. |
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§ 20 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift. |
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GV. NW. ausgegeben am 14. November 1975. |