Historische SGV. NRW.
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§ 10
Beweismittel
(1) Der Ehrenausschuß bedient sich der Beweismittel, die er zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält.
Er kann insbesondere
1. Auskünfte jeder Art einholen,
2. Beteiligte anhören, Zeugen und Sachverständige vernehmen oder die schriftliche Äußerung von Beteiligten, Sachverständigen und Zeugen einholen,
3. Urkunden und Akten beiziehen,
4. den Augenschein einnehmen.
(2) Die Beteiligten sollen bei der Ermittlung des Sachverhalts mitwirken. Sie sollen insbesondere ihnen bekannte Tatsachen und Beweismittel angeben.
(3) Falls der Ehrenausschuß Zeugen und Sachverständige herangezogen hat, werden sie in entsprechender Anwendung des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1969 (BGBl. IS. 1756) entschädigt.
GV. NW. 1975 S. 608. |
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SGV. NW. 41. |
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§ 20 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift. |
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GV. NW. ausgegeben am 14. November 1975. |