Historische SGV. NRW.
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§ 1
(1) Die Hinterlegung von Verkaufsprospekten nach § 8 des Wertpapier-Verkaufsprospektgesetzes ist gebührenpflichtig.
(2) Die Gebühr beträgt bei einem Gesamtausgabepreis der Wertpapiere von
bis zu |
5 Millionen DM |
650,- DM |
bis zu |
50 Millionen DM |
1 000,- DM |
über |
50 Millionen DM |
1 500,- DM |
(3) Gebührenschuldner ist der Anbieter nach § 1 des Wertpapier-Verkaufsprospektegesetzes. Gebührengläubigerin ist die Rheinisch-Westfälische Börse zu Düsseldorf.