Historische SGV. NRW.
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Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Dritten, Vierten und Fünften Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 370); in Kraft getreten am 30. April 2005.
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§ 1
(1) Die Kursmaklerin oder der Kursmakler wird durch das Finanzministerium
(Börsenaufsichtsbehörde) bestellt und vereidigt.
(2) Dem Antrag auf Bestellung zur Kursmaklerin oder zum Kursmakler sind der
Lebenslauf, ein polizeiliches Führungszeugnis, ein amtsärztliches
Gesundheitszeugnis und eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen
Finanzamtes beizufügen.
Fußnoten:
Fn1
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GV. NW. 1995 S. 990.
Aufgehoben durch
Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Dritten, Vierten und Fünften
Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten
Verordnungen (GV. NRW S. 370); in Kraft getreten am 30. April 2005.
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Fn2
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§ 21 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschriften.
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Fn3
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GV. NW. ausgegeben am 25. Oktober 1995.
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