Historische SGV. NRW.
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Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Dritten, Vierten und Fünften Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 370); in Kraft getreten am 30. April 2005.
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§ 4
(1) Das Amt der Kursmaklerin oder des Kursmaklers endet durch Tod, Erreichen
der Altersgrenze (§ 30 Abs. 3 BörsG) oder durch Entlassung aus dem Amt (§ 30
Abs. 4 BörsG).
(2) Endet die amtliche Tätigkeit der Kursmaklerin oder des Kursmaklers, so
ist die Bestallungsurkunde an die Börsenaufsichtsbehörde zurückzugeben.
(3) Die Kursmaklerkammer macht die Beendigung der Tätigkeit der Kursmaklerin
oder des Kursmaklers durch öffentlichen Aushang im Börsensaal bekannt.
Fußnoten:
Fn1
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GV. NW. 1995 S. 990.
Aufgehoben durch
Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Dritten, Vierten und Fünften
Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten
Verordnungen (GV. NRW S. 370); in Kraft getreten am 30. April 2005.
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Fn2
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§ 21 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschriften.
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Fn3
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GV. NW. ausgegeben am 25. Oktober 1995.
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