Historische SGV. NRW.
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Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Dritten, Vierten und Fünften Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 370); in Kraft getreten am 30. April 2005.
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§ 5
(1) Die Kursmaklerin oder der Kursmakler ist verpflichtet, in allen
Börsenversammlungen während der ganzen Dauer anwesend zu sein.
(2) Ist für die Kursmaklerin oder den Kursmakler gemäß § 8 Abs. 2 eine
Kursmaklerstellvertreterin oder ein Kursmaklerstellvertreter bestellt, obliegt
es der Kursmaklerin oder dem Kursmakler, die Stellvertretung durch diese/diesen
sicherzustellen.
Fußnoten:
Fn1
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GV. NW. 1995 S. 990.
Aufgehoben durch
Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Dritten, Vierten und Fünften
Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten
Verordnungen (GV. NRW S. 370); in Kraft getreten am 30. April 2005.
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Fn2
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§ 21 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschriften.
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Fn3
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GV. NW. ausgegeben am 25. Oktober 1995.
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