Historische SGV. NRW.
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§ 6
Die Kursmaklerin oder der Kursmakler ist hinsichtlich der ihr oder ihm erteilten Aufträge zur Verschwiegenheit verpflichtet, sofern die Auftraggeber sie oder ihn nicht von der Schweigepflicht entbunden haben.
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§ 6
Die Kursmaklerin oder der Kursmakler ist hinsichtlich der ihr oder ihm erteilten Aufträge zur Verschwiegenheit verpflichtet, sofern die Auftraggeber sie oder ihn nicht von der Schweigepflicht entbunden haben.