Historische SGV. NRW.
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§ 9
(1) Bei der Rheinisch-Westfälischen Börse zu Düsseldorf wird eine Kursmaklerkammer errichtet. Mitglieder der Kammer sind die bei der Rheinisch-Westfälischen Börse zu Düsseldorf bestellten Kursmaklerinnen und Kursmakler. Die Kammer führt die Bezeichnung ,,Kursmaklerkammer bei der Rheinisch-Westfälischen Börse zu Düsseldorf". Sie vertritt die Gesamtinteressen der in ihr zusammengeschlossenen Kursmaklerinnen und Kursmakler.
(2) Die Kursmaklerkammer ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie führt ein Dienstsiegel. Ihr Sitz ist Düsseldorf.
(3) Die Kursmaklerkammer gibt sich eine Satzung.
(4) Die Kursmaklerkammer unterliegt der Aufsicht darüber, daß sie ihre Aufgaben im Einklang mit dem geltenden Recht erfüllt. Aufsichtsbehörde ist das Finanzministerium.