Historische SGV. NRW.
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Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Dritten, Vierten und Fünften Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 370); in Kraft getreten am 30. April 2005.
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§ 10
(1) Die Kursmaklerkammer hat über das Ansehen ihrer Mitglieder zu wachen und
für eine gewissenhafte und lautere Berufsausübung der Kursmaklerinnen und
Kursmakler sowie der Kursmaklerstellvertreterinnen und Kursmaklerstellvertreter
zu sorgen.
(2) Die Kursmaklerkammer hat Gutachten zu erstatten, sofern sie von der
Börsenaufsichtsbehörde, einem Gericht oder einer Staatsanwaltschaft in
Angelegenheiten der Kursmaklerinnen oder Kursmakler sowie der Kursmaklerstellvertreterinnen
oder Kursmaklerstellvertreter angefordert werden.
Fußnoten:
Fn1
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GV. NW. 1995 S. 990.
Aufgehoben durch
Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Dritten, Vierten und Fünften
Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten
Verordnungen (GV. NRW S. 370); in Kraft getreten am 30. April 2005.
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Fn2
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§ 21 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschriften.
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Fn3
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GV. NW. ausgegeben am 25. Oktober 1995.
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