Historische SGV. NRW.
| | 11 / 21 | |
|
Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Dritten, Vierten und Fünften Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 370); in Kraft getreten am 30. April 2005.
|
|
§ 11
(1) Organe der Kursmaklerkammer sind
1. die Kursmaklerversammlung, die aus den
Mitgliedern der Kursmaklerkammer besteht;
2. der Vorstand.
(2) Die Kursmaklerkammer wird durch den Vorstand vertreten. Der Vorstand
besteht aus der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden sowie der Schatzmeisterin
oder dem Schatzmeister als erster/erstem und der Schriftführerin oder dem
Schriftführer als zweiter/zweitem stellvertretenden Vorsitzenden.
Fußnoten:
Fn1
|
GV. NW. 1995 S. 990.
Aufgehoben durch
Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Dritten, Vierten und Fünften
Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten
Verordnungen (GV. NRW S. 370); in Kraft getreten am 30. April 2005.
|
Fn2
|
§ 21 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschriften.
|
Fn3
|
GV. NW. ausgegeben am 25. Oktober 1995.
|