Historische SGV. NRW.
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Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Dritten, Vierten und Fünften Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 370); in Kraft getreten am 30. April 2005.
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§ 17
(1) Der Vorstand kann einer Kursmaklerin oder einem Kursmakler auf Antrag
bis zu zwei Monaten Jahresurlaub gewähren. Einem Urlaub über zwei Monate hinaus
muß die Börsenaufsichtsbehörde zustimmen. Die Beurlaubungen dürfen den
Börsenablauf nicht beeinträchtigen.
(2) Der Vorstand hat durch rechtzeitiges Aufstellen von Urlaubsplänen die
ordnungsgemäße Vertretung der Kursmaklerinnen oder der Kursmakler
sicherzustellen. Das gilt auch bei Abwesenheit einer Kursmaklerin oder eines
Kursmaklers aus anderen Gründen.
Fußnoten:
Fn1
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GV. NW. 1995 S. 990.
Aufgehoben durch
Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Dritten, Vierten und Fünften
Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten
Verordnungen (GV. NRW S. 370); in Kraft getreten am 30. April 2005.
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Fn2
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§ 21 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschriften.
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Fn3
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GV. NW. ausgegeben am 25. Oktober 1995.
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