Historische SGV. NRW.
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Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Dritten, Vierten und Fünften Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 370); in Kraft getreten am 30. April 2005.
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§ 18
(1) Bis zum Beginn eines jeden Jahres hat der Vorstand der Kursmaklerkammer
einen Haushaltsplan über Einnahmen und Ausgaben aufzustellen und der
Kursmaklerversammlung zur Beschlußfassung vorzulegen.
(2) Zur Deckung der veranschlagten Ausgaben werden von den Kursmaklerinnen
und von den Kursmaklern Beiträge und Umlagen erhoben.
(3) Für die Zwangsbeitreibung der Beiträge und Umlagen gelten die
Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land
Nordrhein-Westfalen. Vollstreckungsbehörde ist die Kursmaklerkammer.
Fußnoten:
Fn1
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GV. NW. 1995 S. 990.
Aufgehoben durch
Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Dritten, Vierten und Fünften
Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten
Verordnungen (GV. NRW S. 370); in Kraft getreten am 30. April 2005.
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Fn2
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§ 21 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschriften.
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Fn3
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GV. NW. ausgegeben am 25. Oktober 1995.
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