Historische SGV. NRW.
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§ 20
Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung an der Rheinisch-Westfälischen Börse zu Düsseldorf tätigen Kursmaklerinnen und Kursmakler gelten als nach den vorstehenden Vorschriften bestellt.
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§ 20
Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung an der Rheinisch-Westfälischen Börse zu Düsseldorf tätigen Kursmaklerinnen und Kursmakler gelten als nach den vorstehenden Vorschriften bestellt.