Historische SGV. NRW.
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§ 3 (Fn 2)
Bekanntgabe der Bearbeitungsvoraussetzungen
Die
Landesjustizverwaltung oder die von ihr beauftragte Stelle gibt auf der
Internetseite
www.justiz.nrw.de bekannt:
1. die
Einzelheiten des Verfahrens, das bei einer vorherigen Anmeldung zur Teilnahme
am elektronischen Rechtsverkehr sowie für die Authentifizierung bei der
jeweiligen Nutzung der elektronischen Poststelle einzuhalten ist, einschließlich
der für die datenschutzgerechte Administration elektronischer Postfächer zu
speichernden personenbezogenen Daten,
2. die
Zertifikate, Anbieter und Versionen elektronischer Signaturen, die nach ihrer
Prüfung für die Bearbeitung durch die Justiz oder durch eine andere mit der
automatisierten Prüfung beauftragte Stelle geeignet sind; dabei ist mindestens
die Prüfbarkeit qualifizierter elektronischer Signaturen sicherzustellen, die
dem Profil Common PKI entsprechen,
3. die
nach ihrer Prüfung den in § 2 Absatz 4 festgelegten Formatstandards
entsprechenden und für die Bearbeitung durch angeschlossene Gerichte geeigneten
Versionen der genannten Formate sowie die bei dem in § 1 Absatz 2 Nummer 2 und
§ 2 Absatz 4 Nummer 5 bezeichneten XML-Format zugrunde zu legenden Definitions-
oder Schemadateien,
4. die
zusätzlichen Angaben, die bei der Übermittlung oder bei der Bezeichnung des
einzureichenden elektronischen Dokuments gemacht werden sollen, um die
Zuordnung innerhalb des adressierten Gerichts und die Weiterverarbeitung durch
dieses zu gewährleisten und
5.
Angaben zu geeigneten Datenträgern im Fall des § 4 Absatz 1 sowie Angaben zu
Dokumentenanzahl und Volumengrenzen.
In Kraft getreten am 2. November 2016 (GV. NRW. S. 846); geändert durch Verordnung vom 10. November 2016 (GV. NRW. S. 984), in Kraft getreten am 1. Dezember 2016; Verordnung vom 8. August 2017 (GV. NRW. S. 703), in Kraft getreten am 24. August 2017; geändert durch Artikel 5 des Verordnung vom 7. September 2017 (GV. NRW. S. 777), in Kraft getreten am 28. September 2017. Obsolet durch Fristablauf. |
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§ 3 geändert durch Verordnung vom 10. November 2016 (GV. NRW. S. 984), in Kraft getreten am 1. Dezember 2016. |
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Anlage neu gefasst durch Verordnung vom 8. August 2017 (GV. NRW. S. 703), in Kraft getreten am 24. August 2017. |
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§ 2 Absatz 3 geändert durch Artikel 5 des Verordnung vom 7. September 2017 (GV. NRW. S. 777), in Kraft getreten am 28. September 2017. |