Historische SGV. NRW.
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§ 4
Integrationsschlüssel
(1) Zur Förderung der nachhaltigen Integration der Ausländerinnen und Ausländer nach § 2 in die Lebensverhältnisse des Landes Nordrhein-Westfalen wird für das Verfahren zur Zuweisung des Wohnsitzes ein landesinterner Schlüssel nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 gebildet (Integrationsschlüssel).
(2) Der Integrationsschlüssel wird gebildet aus dem
1. Einwohneranteil der Gemeinden an der Gesamtbevölkerung des Landes mit einem Anteil von 80 Prozent;
2. Flächenanteil der Gemeinden an der Gesamtfläche des Landes mit einem Anteil von 10 Prozent;
3. Anteil der als arbeitslos gemeldeten erwerbsfähigen Personen an der Bevölkerung der Gemeinden mit einem Anteil von 10 Prozent; die Berechnung des Anteils erfolgt nach Maßgabe der Anlage 1.
(3) Der sich nach Absatz 2 ergebende Integrationsschlüssel verringert sich um 10 Prozent bei Gemeinden, die von § 1 der Mietpreisbegrenzungsverordnung vom 23. Juni 2015 (GV. NRW. S. 489) erfasst werden. Der sich ergebende übersteigende Anteil wird jeweils auf alle übrigen Gemeinden verteilt.
(4) Der sich nach Absatz 2 ergebende Integrationsschlüssel verringert sich um 10 Prozent bei Gemeinden, die einen mindestens 50 Prozent über dem Landesdurchschnitt liegenden Anteil von Personen aus den in Anlage 2 genannten EU-Mitgliedstaaten, die Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitssuchende – in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1939, 1940) geändert worden ist, erhalten, aufweisen. Der sich ergebende übersteigende Anteil wird jeweils auf alle übrigen Gemeinden verteilt.
(5) Dem Integrationsschlüssel ist der vom Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen - Geschäftsbereich Statistik - jeweils aktuelle Stand zum 1. Januar eines Jahres zugrunde zu legen.
In Kraft getreten am 29. November 2016 (GV. NRW. S. 971). |