Historische SGV. NRW.
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§ 7
Nachweise und Begriffe
(1) Ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne von § 12a Absatz 1 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes ist in der Regel durch schriftlichen Arbeitsvertrag nachzuweisen.
(2) Der Nachweis eines den Lebensunterhalt sichernden Einkommens im Sinne von § 12a Absatz 5 Satz 1 Nummer 1a des Aufenthaltsgesetzes richtet sich nach der jeweiligen Einkommensart.
(3) Der Nachweis eines Ausbildungs- oder Studienplatzes im Sinne von § 12a Absatz 1 Satz 2 und Absatz 5 Satz 1 Nummer 1a des Aufenthaltsgesetzes wird in der Regel durch Vorlage eines schriftlichen Ausbildungsvertrages oder der Immatrikulationsbescheinigung der Hochschule erbracht.
(4) Die Angemessenheit des Wohnraumes im Sinne von § 12a Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes richtet sich grundsätzlich nach § 2 Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes.
In Kraft getreten am 29. November 2016 (GV. NRW. S. 971). |