Historische SGV. NRW.
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§ 8
Zuständige Stellen
(1) Das für Integration zuständige Ministerium ist für die Konkretisierung des Integrationsschlüssels nach § 4 dieser Verordnung einschließlich seiner Fortschreibung nach § 4 Absatz 5 zuständig.
(2) Die Bezirksregierung Arnsberg ist landesweit zuständig für die Entscheidungen nach § 5 dieser Verordnung und § 12a Absatz 2 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes sowie die Anwendung des § 6 dieser Verordnung.
(3) Die ausländerrechtlichen Zuständigkeiten der örtlichen und zentralen Ausländerbehörden bleiben im Übrigen unberührt.
In Kraft getreten am 29. November 2016 (GV. NRW. S. 971). |