Historische SGV. NRW.
32 / 36 |
§ 32
Koordinierender Prüfungsausschuss, Unterausschüsse
Die in dieser Fortbildungsprüfungsregelung getroffenen Regelungen gelten sinngemäß für den unter § 6 Absatz 4 genannten Koordinierungsausschuss sowie eventuelle Unterausschüsse des Prüfungsausschusses beziehungsweise des Koordinierungsausschusses.
Kapitel 10
Anerkennung und Anrechnung von Abschlüssen aus anderen Meisterberufen in den Teilen III und IV
In Kraft getreten am 1. Februar 2017 (GV. NRW. S. 108). |