Historische SGV. NRW.
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§ 35
Meistertitel
Den Titel „Straßenwärtermeister/Straßenwärtermeisterin“ darf, auch in Bezeichnungen, die auf die Tätigkeit als solche hinweisen, nur führen, wer für den Ausbildungsberuf „Straßenwärter/Straßenwärterin“ die Meisterprüfung bestanden hat.
Kapitel 12
Schlussbestimmungen
In Kraft getreten am 1. Februar 2017 (GV. NRW. S. 108). |