Historische SGV. NRW.
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§ 1
Einzugsstellen im Sinne des § 1 Abs. 4 des Gesetzes zur Regelung zusätzlicher Fragen der Ausbildungsplatzförderung sind
1. der Rheinische Gemeindeunfallversicherungsverband für seinen Bereich sowie für die Bereiche der Eigenunfallversicherungen der Städte Düsseldorf, Essen, Köln und der Feuerwehr-Unfallkasse Rheinland,
2. der Gemeindeunfallversicherungsverband Westfalen-Lippe für seinen Bereich sowie für die Bereiche der Eigenunfallversicherung der Stadt Dortmund und der Feuerwehr-Unfallkasse Westfalen-Lippe,
3. das Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen, soweit das Land Träger der Unfallversicherung ist.
GV. NW. 1979 S. 1019. |
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GV. NW. ausgegeben am 31. Dezember 1979. |