Historische SGV. NRW.
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§ 11
Entscheidung über die Zulassung
(1) Über die Zulassung zur Abschlußprüfung entscheidet die zuständige Stelle. Hält diese die Zulassungsvoraussetzungen nicht für gegeben oder treten bei Bewerbern nach § 9 Abs. 2 und 3 Zweifel über den Erwerb der Kenntnisse und Fertigkeiten auf, so entscheidet der Prüfungsausschuß.
(2) Die Entscheidung über die Zulassung ist dem Prüfungsbewerber unter Angabe der Prüfungstage und des Prüfungsortes sowie der erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel mindestens drei Wochen vor Beginn der Prüfung mitzuteilen.
(3) Ist der Prüfungsbewerber aufgrund gefälschter Unterlagen oder falscher Angaben zur Prüfung zugelassen worden, so kann der Prüfungsausschuß
1. bis zum ersten Prüfungstage die Zulassung widerrufen,
2. innerhalb eines Jahres nach dem ersten Prüfungstage die Prüfung nach Anhörung des Prüfungsteilnehmers für nicht bestanden erklären.
(4) Die Entscheidung über die Nichtzulassung und Entscheidungen nach Absatz 3 sind schriftlich mitzuteilen.
III. Abschnitt
Durchführung der Prüfung
GV. NW. 1984 S. 604, geändert am 21. 5./20. 6. 1986 (GV. NW. S. 527), 14. 10./13. 12. 1988 (GV. NW. 1989 S. 46). |
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SGV. NW. 7123. |
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§ 2 Abs. 1 geändert durch VO v. 14. 10./13. 12. 1988 (GV. NW. 1989 S. 46); in Kraft getreten am 1. Februar 1989. |
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§ 13 Abs. 3 geändert am 20. 6. 1986 (GV. NW. S. 527); in Kraft getreten am 22. Juli 1986. |
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§ 21 Abs. 2 geändert am 20. 6. 1986 (GV. NW. S. 527); in Kraft getreten am 22. Juli 1986. |
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§ 27 gegenstandslos; Aufhebungsvorschriften. |
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GV. NW., ausgegeben am 18. Oktober 1984. |