Historische SGV. NRW.
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§ 2
Aufkommen an Ausgleichsabgabe im Sinne dieser Satzung sind die Einnahmen des LWL-Integrationsamts Westfalen im Haushaltsjahr 2016 bis zum 30. September aus den Ausgleichsabgabezahlungen der Arbeitgeber gemäß § 77 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch unter Berücksichtigung des Finanzausgleichs zwischen den Integrationsämtern für das Jahr 2016 abzüglich der Abführung an den Ausgleichsfonds gemäß § 77 Absatz 6 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch.
In Kraft getreten am 11. Februar 2017 (GV. NRW. S. 258). |