Historische SGV. NRW.
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§ 1
Zweck des Gesetzes
Zweck dieses Gesetzes ist es, einen fairen Wettbewerb um das wirtschaftlichste Angebot bei der Vergabe öffentlicher Aufträge unter gleichzeitiger Berücksichtigung von Sozialverträglichkeit, Umweltschutz und Energieeffizienz (Nachhaltigkeitskriterien) sowie Qualität und Innovation der Angebote zu fördern und zu unterstützen.
In Kraft getreten am 18. Februar 2017 und 1. April 2017 (GV. NRW. S. 273). |