Historische SGV. NRW.
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§ 13
Bietergemeinschaft, Bewerber beim Teilnahmewettbewerb
Beteiligt sich eine Bietergemeinschaft an einem Vergabeverfahren oder wird ihr der Zuschlag erteilt, so gelten die Verpflichtungen der Bieter und Auftragnehmer nach diesem Gesetz für die Bietergemeinschaft und für deren Mitglieder. § 12 Absatz 2 ist für die Mitglieder der Bietergemeinschaft mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass das jeweilige Mitglied den Verstoß kannte oder unter Beachtung der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns kennen musste. Satz 1 gilt entsprechend für Bewerber im Rahmen von Teilnahmewettbewerben.
In Kraft getreten am 18. Februar 2017 und 1. April 2017 (GV. NRW. S. 273). |