Historische SGV. NRW.
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§ 16
Antragsrecht des Öffentlich bestellten
Vermessungsingenieurs
(1) Sind die zur Fortführung des Liegenschaftskatasters erforderlichen Erklärungen der Beteiligten von einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur beurkundet oder beglaubigt, so gilt dieser als ermächtigt, die Fortführung im Namen eines Beteiligten zu beantragen.
(2) Bedarf es zur Fortführung des Liegenschaftskatasters einer Erklärung von Beteiligten nicht, so gilt der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur als ermächtigt, die Fortführung nach den von ihm hergestellten Unterlagen zu beantragen.
Abschnitt IV:
Feststellung und Abmarkung
von Grundstücksgrenzen
GV. NW. 1990 S. 360; geändert durch Artikel 8 des
Gesetzes v. 16.3.2004 (GV. NRW. S. 135), in Kraft getreten am 1. Mai 2004. |
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Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in der Fassung vom 11. Juli 1972. |
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Das Gesetz zur Änderung des Vermessungs- und Katastergesetzes vom 7. März 1990 (GV. NW. S. 228) ist am 12. April 1990 in Kraft getreten. Die vorstehende Neubekanntmachung gilt ab 12. April 1990. Die von 1972 bis zu diesem Zeitpunkt eingetretenen Änderungen ergeben sich aus der vorangestellten Bekanntmachung. |
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§ 4 Abs. 3 Satz 6 neugefasst durch Artikel 8 des Gesetzes v. 16.3.2004 (GV. NRW. S. 135); in Kraft getreten am 1. Mai 2004. |