Historische SGV. NRW.
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§ 22
Katasterämter
(1) Jeder Kreis und jede kreisfreie Stadt hat für die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 21 Abs. 1 ein Katasteramt einzurichten und ausreichend mit geeigneten Fachkräften zu besetzen. Für die Wahrnehmung von Aufgaben der Landesvermessung (§ 21 Abs. 1 Nr. 2) kann organisatorisch eine andere Regelung getroffen werden.
(2) Das Katasteramt muß von einem Beamten geleitet werden, der dem höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienst angehört.
(3) Bei einer Regelung nach Absatz 1 Satz 2 müssen die Arbeiten für die Landesvermessung von einem Beamten geleitet werden, der dem höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienst angehört.
GV. NW. 1990 S. 360; geändert durch Artikel 8 des
Gesetzes v. 16.3.2004 (GV. NRW. S. 135), in Kraft getreten am 1. Mai 2004. |
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Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in der Fassung vom 11. Juli 1972. |
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Das Gesetz zur Änderung des Vermessungs- und Katastergesetzes vom 7. März 1990 (GV. NW. S. 228) ist am 12. April 1990 in Kraft getreten. Die vorstehende Neubekanntmachung gilt ab 12. April 1990. Die von 1972 bis zu diesem Zeitpunkt eingetretenen Änderungen ergeben sich aus der vorangestellten Bekanntmachung. |
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§ 4 Abs. 3 Satz 6 neugefasst durch Artikel 8 des Gesetzes v. 16.3.2004 (GV. NRW. S. 135); in Kraft getreten am 1. Mai 2004. |