Historische SGV. NRW.
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§ 29
Übergangsregelung
Private Vermessungsstellen, die nach bisherigem Recht Gebäude für die Fortführung des Liegenschaftskatasters einmessen durften, können solche Vermessungen im bisherigen Umfang bis zum Ablauf von drei Jahren nach Inkrafttreten des Änderungsgesetzes (Fn 3) ausführen und den Katasterbehörden einreichen.
GV. NW. 1990 S. 360; geändert durch Artikel 8 des
Gesetzes v. 16.3.2004 (GV. NRW. S. 135), in Kraft getreten am 1. Mai 2004. |
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Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in der Fassung vom 11. Juli 1972. |
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Das Gesetz zur Änderung des Vermessungs- und Katastergesetzes vom 7. März 1990 (GV. NW. S. 228) ist am 12. April 1990 in Kraft getreten. Die vorstehende Neubekanntmachung gilt ab 12. April 1990. Die von 1972 bis zu diesem Zeitpunkt eingetretenen Änderungen ergeben sich aus der vorangestellten Bekanntmachung. |
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§ 4 Abs. 3 Satz 6 neugefasst durch Artikel 8 des Gesetzes v. 16.3.2004 (GV. NRW. S. 135); in Kraft getreten am 1. Mai 2004. |