Historische SGV. NRW.
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§ 9
Technisch-organisatorischer Datenschutz
Es ist sicherzustellen, dass bei der in § 2 genannten gemeinsamen Stelle ein wirksames und übergreifendes Informationssicherheits-Managementsystem installiert und die Löschung der Daten von Rundfunkteilnehmerinnen und -teilnehmern sowie Beitragsschuldnerinnen und -schuldnern nach einem einheitlichen Konzept geregelt wird.
In Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2017 (GV. NRW. S. 316). |