Historische SGV. NRW.
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§ 2
Topographische Landesaufnahme
(1) Durch die topographische Landesaufnahme (§ 5 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes) wird die Erdoberfläche in ihrer räumlichen Gliederung und in ihren einzelnen Erscheinungsformen zusammenhängend erfaßt. Zur topographischen Landesaufnahme gehört die laufende Erfassung der topographischen Veränderungen.
(2) Die Ergebnisse der topographischen Landesaufnahme werden in einem automatisiert geführten Geo-Basisinformationssystem im allgemeinen als objektstrukturierte digitale Modelle der Erdoberfläche vorgehalten. Das Geo-Basisinformationssystem umfaßt insbesondere die digitalen topographischen Grundkarteninformationen und das Amtliche Topographisch-Kartographische Informationssystem. Daneben werden digitale topographische Luftbildinformationen sowie Rasterdaten in das Geo-Basisinformationssystem integriert.
(3) Das Geo-Basisinformationssystem ist aktuell zu halten.
GV. NW. 1994 S. 12; geändert durch Artikel 129 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306), in Kraft getreten am 28. April 2005. Aufgehoben durch VO v. 25.10.2006 (GV. NRW. S. 462), in Kraft getreten am 8. November 2006. |
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SGV. NW. 7134. |
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§ 8 neu gefasst durch Artikel 129 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306); in Kraft getreten am 28. April 2005. |
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GV. NW. ausgegeben am 24. Januar 1994. |