Historische SGV. NRW.
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§ 5
Bewertung
Zur Ermittlung des Kontrollergebnisses wird die Summe der Punkte gemäß § 4 Absatz 1 zu den Beurteilungsmerkmalen gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 2 gebildet und bewertend folgenden drei Ergebnisstufen zugeordnet:
0 - 36 Punkte: „Anforderungen erfüllt“
keine oder wenige geringfügige Mängel festgestellt
37 - 54 Punkte: „Anforderungen teilweise erfüllt“
mehrere geringfügige oder einzelne schwerwiegende Mängel festgestellt
55 - 73 Punkte: „Anforderungen unzureichend erfüllt“
mehrere schwerwiegende Mängel festgestellt.
In Kraft getreten am 22. März 2017 (GV. NRW. S. 334). |