Historische SGV. NRW.
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§ 10
Anordnungsbefugnis
Die zuständige Behörde kann die notwendigen Anordnungen und Maßnahmen treffen, die zur Beseitigung festgestellter Verstöße oder zur Verhütung künftiger Verstöße gegen Vorschriften dieses Gesetzes erforderlich sind.
In Kraft getreten am 22. März 2017 (GV. NRW. S. 334). |