Historische SGV. NRW.
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§ 2
Die Einzelheiten und Modalitäten zur Zahlungsabwicklung und zum Verfahren regelt das für das Sozialhilferecht zuständige Ministerium im Erlasswege. Soweit erforderlich kann dieses von den in § 1 Absatz 2 genannten Terminen abweichende Termine festlegen. Die Nachweise nach § 1 Absatz 2 erfolgen nach einem vom zuständigen Ministerium zur Verfügung gestellten Muster.
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Die Ministerpräsidentin
Der Minister
für Inneres und Kommunales
Der Minister
für Arbeit, Integration und Soziales
zugleich für den Finanzminister
Die Ministerin
für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter
Hinweis:
Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes vom 21. März 2017 (GV. NRW. S. 372)
(2) Artikel 2 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und am 30. Juni 2020 außer Kraft.
In Kraft getreten am 6. April 2017 (GV. NRW. S. 372). |